"Tarifliche Entgeltregelungen sind stets ein Kompromiss zwischen den kollidierenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das Aushandeln von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist jedoch gerade Aufgabe der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien und von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber tariflichen Entgeltregelungen daher erst eröffnet, wenn sie den existentiellen Kern der Berufsfreiheit betreffen."
So lautete etwas lapidar der Leitsatz des BAG in seiner Entscheidung vom 5.10.23 (6 AZR 333/22).
Gut für tarifgebundene Arbeitgeber, die deshalb darauf vertrauen können, dass die in Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen bestehen bleiben, bis ein neuer Tarifabschluss erfolgt. Im hier entschiedenen Fall hat eine Arbeitnehmerin erfolglos die Höhe ihres tarifvertraglichen Entgelts (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) angezweifelt.
07.03.24 MdC