Haftung der Geschäftsführung wegen Entzugs der Gemeinnützigkeit

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2023 (Az 16 Sa 1733/22 ) zur Haftung von Geschäftsführern gegenüber Vereinen für Schäden Stellung genommen.

Die wesentlichen Aussagen aus der Entscheidung sind:

  1. Verlust der Gemeinnützigkeit: Ein angestellter Geschäftsführer eines steuerbegünstigten Vereins verursachte durch die Überschreitung von Vermögensverwaltungsbefugnissen den Verlust der Gemeinnützigkeit. Dies geschah, indem er Spenden ohne Zustimmung des Vorstands freigab und Honorare ohne Gegenleistung zahlte. Das LAG verurteilte den GEschäftsführer zu einem Schadenersatz von 1,8 Mio Euro (!).

  2. Haftung des Geschäftsführers: Geschäftsführer haften in dem Fall, wenn sie Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag verletzen und fremde Vermögensinteressen nicht wahrnehmen.

  3. Selbstlosigkeitsgebot: Verstöße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers kann dadurch minimiert werden, indem die Zustimmung des Vorstands eingeholt wird4.

  4. Finanzielle Nachteile: Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann finanzielle Nachteile wie den Wegfall der Zweckbetriebsbegünstigung und erhöhte Besteuerung nach sich ziehen5.

Dieses Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Geschäftsführern im Vereinsrecht und die Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.

 

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