Wie schwierig eine zutreffende Eingruppierung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sein kann, das zeigen zwei kirchenrechtliche Verfahren. In einem Urteilsverfahren des kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen (Urteil vom 29. März 2023, Az.: 2 MV 23/22) ging es um die Eingruppierung einer Teamleitung in einer Jugendhilfe-Außenwohngruppe nach Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas). Die Dienstgeberin begehrte in diesem Verfahren die Ersetzung der von der Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in Entgeltgruppe S 12. Die Mitarbeiterin ist als Teamleitung in einer Außenwohngruppe für Jugendliche tätig, die 60 % ihrer Arbeitszeit beansprucht. Die Mitarbeitervertretung hielt die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15 für zutreffend. Zu Recht, urteilte das Gericht und folgte damit der Mitarbeitervertretung. Die Tätigkeit der Teamleitung hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Die Teamleitung habe (in diesem Verfahren) neben den bewohnerbezogenen Aufgaben auch mitarbeiterbezogene und organisatorische Aufgaben, die ein Wissen und Können erfordern, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Die Tätigkeit der Teamleitung hat auch eine gesteigerte Bedeutung, da sie eine Außenwohngruppe eigenständig leitet und für die organisatorische Gestaltung und den pädagogischen Standard verantwortlich ist.
In einem anderen Verfahren, welches als Beschlussverfahren vor dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der evangelischen Landeskirche und Diakonie in Württemberg unter dem Az 1 AS 9/2022 D am 24. Juli 2023 geführt wurde,
ging es um die Eingruppierung einer Gruppenleiterin einer KiTa. Die Antragstellerin war in diesem Verfahren eine Dienststelle, die drei Kindertagesstätten betreibt. Der Streit ging nun darum, ob die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten als Gruppenleiterin in die Entgeltgruppe S 8 b verweigern durfte. Die Mitarbeitervertretung sah hier nämlich sogar die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 9 gegeben. In diesem Fall gab das Gericht allerdings der Dienstgeberin Recht. Das Gericht führte aus, dass die Erzieherinnen in der Gruppe der Beschäftigten keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten ausübten, weil die Kita keine ausgewiesene Inklusionskindertagesstätte sei und der erforderliche Anteil von einem Drittel an behinderten Kindern nicht erreicht wird.
Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu den AVR BaWü müssten für die Heraushebung aus der Ausgangsentgeltgruppe S 8 a zwei Voraussetzungen vorliegen: Zum einen muss eine Tätigkeit in einer Integrationsgruppe vorliegen; zum anderen muss in der fraglichen Integrationsgruppe ein Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen betreut werden. Die Dienstgeberin ist daher berechtigt, die Gruppenleiterin in die Entgeltgruppe S8b einzugruppieren.