Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 5.12.2023, Az. 9 AZR 230/22) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer rechtswidrigen Kündigung eine andere Beschäftigung annimmt, für den Zeitraum der Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse ungeminderte Urlaubsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern hat. Der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub muss jedoch auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber angerechnet werden, um doppelte Urlaubsansprüche zu vermeiden. Die Anrechnung erfolgt kalenderjahresbezogen.
6.05.2024 MdC