Gemäß §§ 2 ff. des Nachweisgesetzes (NachwG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das gilt auch für Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen.
Üblichweise muss man sich um diese Vorschrift (-en) nicht kümmern, da die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Regel bereits im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wird allerdings kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, was NIE zu empfehlen ist, dann greift die gesetzliche Verpflichtung aus eben diesem Nachweisgesetz ein.
Das BAG zur Nachweispflicht hat am entschieden, dass die Verletzung einer Nachweispflicht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Dieser besteht vereinfacht gesagt darin, den Zustand herzustellen, der bei einer ordnungsgemäßen Nachweispflicht eingetreten wäre.
Es ist daher immer zu empfehlen Arbeitsverträge zu schließen, und zwar VOR Beginn des Arbeitsverhältnisses.
MdC