Mit der Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hat sich das VG Augsburg beschäftigt. In diesem Verfahren (VG Augsburg, Urteil v. 18.04.2024 – Au 2 K 22.1281) war der Kläger ein Staatsanwalt, der Zulagen für sog. "Jour-Dienst" fordert. Der Jour-Dienst stellt die ständige Erreichbarkeit eines Staatsanwalts für die Ermittlungsbehörden sicher. Der Beklagte lehnte die Zahlung der Zulagen ab, weil er den Jour-Dienst als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst einstufte. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, dem Staatsanwalt die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu zahlen. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Klägers, dass der Jour-Dienst als Bereitschaftsdienst anzusehen ist, weil er so große Einschränkungen der Freizeitgestaltung mit sich bringe, dass sie einer mittelbaren Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn gleichkommen.
Auch wenn auch dieses Urteil nur mittelbar auf die Jugendhilfe übertragbar ist, enthält es doch die tragenden Aussagen zur Differenzierung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Eine Rufbereitschaft darf lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeuten. Im vorliegenden Fall war der Staatsanwalt dagegen so großen Einschränkungen unterworfen, dass sie seine Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigten. Ein Freiraum, Privatinteressen nachzugehen, bestand faktisch nicht, denn der Jour-Dienst ist durch die unabdingbare ständige und sofortige Verfügbarkeit gekennzeichnet. Der Kläger musste bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst leisten, wodurch es nahezu unmöglich wird, Aktivitäten durchzuführen. Die Perioden der Inaktivität wurden, wie vom Kläger dargelegt, häufig durch Anrufe unterbrochen: In der Zeit zwischen 16.15 Uhr und 8.00 bzw. 9.00 Uhr des Folgetags erreichten den Staatsanwalt durchschnittlich acht bis zehn Anrufe. Auch dieses Merkmal sprach nach Auffassung des Gerichts gegen eine Rufbereitschaft.
24.05.2024 MdC