Auf diese Idee kam eine Arbeitnehmerin, die während der Ansparphase auf ihr Sabbatical bereits ihren Urlaub in Anspruch genommen hatte, später aber für die Freistellungsphase ebenfalls noch einmal Urlaubstage geltend machen wollte.
Dem folgte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aber nicht. In seinem Urteil (Urt. v. 16.02.2024, Az 1 Sa 1108/23) heißt es dazu in den Leitsätzen:
" 1. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinba rung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr ver einbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhö hung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit)Vergütung erfolgt.
2. Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarif vertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezo gen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubs anspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Ta ge mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errech nen (im Anschluss an BAG 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 - sowie BAG 3.12.2019 - 9 AZR 33/19 und die Rechtsprechung des EuGH 8.11.2012 - C-229/11 - und C-230/11 - sowie zuletzt vom 25.11.2021 - C-233/20 - )"
Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.
24.05.2024 MdC