Maßgeblich für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist der hypothetische Verdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieser bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war. Der Urlaubsabgeltung ist deshalb der zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Mindestlohn zugrunde zu legen, nicht derjenige, der zum Zeitpunkt der letzten Erbringung der Arbeitsleistung galt. Mit dieser Entscheidung vom 12.04.2024 (Az 14 Sa 1714/22) hat sich das Hessische LAG entgegen dem LAG Thüringen (28.04.2021 - 6 Sa 304/18) zu einer anderen Berchnungsweise entschieden. Klarheit wird nun wohl erst eine Entscheidung des BAG bringen.
29.07.24 MdC