In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, so das Bundesarbeitsgericht am 3.06.2025 (Az 9 AZR 104/24).
Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und wir werden deshalb später berichten.
3.07.2025 MdC