Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Verfahren 21 K 1202/25), in dem es um die Aufhebung arbeitnehmerschutzrechtlicher Anordnungen durch die Arbeitsschutzbehörde gegenüber einer internationalen Wirtschaftskanzlei ging, entschied das Gericht hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht zu Gunsten der Behörde.

Das Gericht entschied in dem Verfahren  über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zur Arbeitszeiterfassung, Unterweisung und Kontrollpflichten, die von der zuständigen Behörde erlassen wurden, und behandelte dabei insbesondere Fragen der Ermächtigungsgrundlagen, Verhältnismäßigkeit und Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Arbeitsschutzbehörde Beschwerden über massive und systematische Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes erhielt. Insbesondere wurde angegeben, dass Arbeitszeiten von 9 bis 22/23 Uhr regelmäßig vorkommen und Mandanten entsprechend abgerechnet würden. Die Behörde führte daraufhin eine Online-Konferenz und eine Vor-Ort-Besichtigung durch, wobei festgestellt wurde, dass keine Arbeitszeiterfassung erfolgte. Daraufhin erließ die Behörde diverse arbeitnehmerschutzrechtliche Anordnungen, die insbesondere die Aufzeichnung der Arbeitszeiten, die Unterweisung der Mitarbeiter und Kontrollpflichten der Führungskräfte betrafen.

Berlin, 10.11.2025 MdC

 

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