Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen.
Dies gilt, so das BAG in seiner Entscheidung vom 19.08.2025 (9 AZR 216/24), auch für Rettungssanitäter, die keine klassische 5 oder 6 Tage Woche haben. Eine 7 Tage Woche ist jedoch arbeitszeitrechtlich schlicht nicht möglich, daher kann der Anspruch eines Rettungssanitäters auf Urlaub auch nicht 42 Kalendertage betragen.Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat daher auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen.
3.12.2026 MdC


