Das Arbeitsgerichts Nordhausen (Urteil vom 19.06.2025 , Az.: 3 Ca 834/20) hat sich zu Nachtarbeitszuschlägen und dem Nachweis von Arbeitszeiten positioniert. Es ging in diesem Verfahren um den Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge eines Berufskraftfahrers. Der Kraftfahrer verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung von Nachtzuschlägen für geleistete Nachtarbeit im Zeitraum vom 14.03.2016 bis 31.03.2019, basierend auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und § 21a Abs. 7 ArbZG.
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber bei fehlender tariflicher Regelung einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren, entweder durch bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Ein Zuschlag von 25 % wird regelmäßig als angemessen angesehen, bei Dauernachtarbeit (dauerhafte Nachtarbeit) sind 30 % als angemessen zu betrachten. Eine Reduzierung unter 10 % ist nur bei geringerer Belastung zulässig, wirtschaftliche Gründe sind keine Rechtfertigung für eine Absenkung. Tarifverträge sind nur nachrangig zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung schließt das Gericht an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung an.
Der Arbeitnehmer muss allerdings darlegen und beweisen, dass er Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes geleistet hat, und dass keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht. Der Arbeitgeber muss dagegen darlegen, ob und in welchem Umfang er bereits Ausgleich geleistet hat. Die Beweislast ist abgestuft: Erfüllt der Arbeitgeber den Mindestmaßstab (25 % oder 30 % bei Dauernachtarbeit), muss der Arbeitnehmer besondere Umstände für einen höheren Anspruch darlegen; unterschreitet der Arbeitgeber die Werte, muss er die Gründe dafürdarlegen.
Insofern enthält die Entscheiung zwar nichts Neues, eignet sich aber noch einmal gut als aktuelle Leitlinie für den Umgang von Arbeitgebern mit Nachtarbeit.
18.12.2025 MdC


