Das LAG Hamm behandelt seinem Urteil v. 5.11.2025 (Az 11 SLa 394/25) die Wirksamkeit einer Kündigung während der Elternzeit, insbesondere bei einer auf mehrere Abschnitte aufgeteilten Elternzeit, und klärt die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG.
Nach Auffassung des LAG beginnt der achtwöchige Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten Abschnitt der Elternzeit, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde. Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, Arbeitnehmer davor zu schützen, während der Elternzeit gekündigt zu werden: Dies gilt nach Auffassung des LAG auch bei mehreren Zeitabschnitten, da diese für den Arbeitgeber einen erhöhten Organisationsaufwand bedeuten.
18.12.2025 MdC


