Am 13. Dezember hat der EuGH erneut eine Entscheidung zum gesetzlichen Mindesturlaub getroffen. In der Rechtssache C‑385/17 ging es darum, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weniger Urlaubsentgelt ausbezahlt hat, da dieser vorher zeitweise Kurzarbeit leistete.
Die Luxemburger Richter erklärten allerdings, dass Arbeitnehmer während ihres (unionsrechtlich) garantierten Mindesturlaubs Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt haben. Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hänge allerdings von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab. Da in diesem Fall der Arbeitnehmer 26 Wochen Kurzarbeit (also ca. ein halbes Jahr) geleistet hat, würden ihm EU-rechtlich daher auch nur zwei statt vier Urlaubswochen zustehen. Für diese zwei Wochen wäre dann allerdings auch das sonst übliche Arbeitsentgelt zu zahlen.
Die Entscheidung macht noch einmal den großen Einfluss des EU-Rechts deutlich. Da es hier nur um den gesetzlichen Mindesturlaub geht, können arbeits- oder tarifvertraglich durchaus andere Regelungen für Urlaubsansprüche getroffen werden, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
31.12.2018 MdC