Das BAG hat am 21. November 2018 (7 AZR 394/17) ausgeführt, dass viel dafür spricht, dass die Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Arbeitnehmer auch während solcher Zeiten trifft, für die er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr beanspruchen kann.
Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, hat der Arbeitgeber nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht, sondern ggf. resultieren daraus auch Schadensersatzansprüche oder aber es kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommen. Es kann jedoch (allein) aus der Nichtvorlage der AU noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.