In einer interessanten Entscheidung hat sich das BAG (17.1.2019, 6 AZR 17/18) mit den Bereitschaftsdiensten im öffentlichen Dienst befasst.
Bereitschaftsdienst setzt nach § 7 Abs. 3 TVöD-B voraus, dass sich der betroffene Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Das BAG stellt dazu fest, dass die Tarifvertragsparteien durch diese Formulierung deutlich gemacht haben, dass Bereitschaftsdienste nur zusätzlich zur normalen Arbeitszeit angeordnet werden können.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Bereitschaftszeiten mit 25% der Normalarbeitszeit faktorisiert und auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Dies ist aber nach Entscheidung des BAG nur im Falle einer Betriebsvereinbarung möglich:
"Die Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelt durch Freizeit setzt nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD-B den Abschluss einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung voraus. Liegt eine solche betriebliche Regelung vor, führt dies zu einer Verminderung der Sollarbeitszeit, denn Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen (...). Im Ergebnis wird die Belastung des Bereitschaftsdienstes bei unveränderter Vergütung durch Freizeit kompensiert. Diesen Ausgleich kann der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat anordnen. Es ist mit § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD-B nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden könnte, ob geleistete Bereitschaftsdienste durch Freizeit ausgeglichen werden".
In Arbeitsfeldern mit hohem Bereitschaftsdienstanteil dürften Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen daher zukünftig häufiger geschlossen werden, da die Anrechnung derart faktoriserter Zeiten sowohl im Arbeitsgeber- als auch Arbeitnehmerinteresse liegen dürfte und zudem eher zu Vollzeitbeschäftigung führt.
29.03.2019
MdC