Hemmung einer Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen

Das BAG hat sich erneut mit Ausschlussfristenklauseln in Arbeitsverträgen auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 17.04.2019 (5AZR 331/18) wird die bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Bereits 2018 hatte das BAG in einem anderen Verfahren in einer Pressemitteilung erklärt:

"Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung."

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da eine andere Auffassung zu einer hohen Unsicherheit sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern geführt hätte. Ausschlussklauseln dienen dem Zweck, möglichst schnell Sicherheit über etwaige Ansprüche zu bekommen und eine Hemmung der Frist würde diesen Zeitraum kaum noch bestimmbar verlängern.

MdC 25.07.2019

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