Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. So entschied das BAG mit Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 660/19.
23.08.2020 MdC
Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. So entschied das BAG mit Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 660/19.
23.08.2020 MdC
Für eine umfassende häusliche Betreuung ("RuDu-Pflege") sind täglich 21 Stunden mit dem Mindestlohn zu vergüten. Die Entscheidung vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 17.8.2020, Az. 21 Sa 1900/19) ist noch nicht als Volltext verfügbar, daher werden wir dazu erst später weiter ausführen. Bedeutung könnte die Entscheidung insbesondere für die familienähnlichen Wohnformen bekommen.
23.08.2020 MdC
23.08.2020 MdC
23.08.2020 MdC
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat sich zur Angemesseneheit von Geschäftsführergehältern in gemeinnützigen Organisationen geäußert.
Mit Urteil vom 12.03.2020 (veröffentlicht 20.08.2020 unter Az: V R 5/17V R 5/17) hat der BFH entschieden, dass eine Mittelfehlverwendung vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt.
Nach Auffassung des BFH ist dabei ein sog. Fremdvergleich erforderlich um festzustellen, ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen (z.B. die "BBE-Studie") herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist dabei NICHT vorzunehmen. Da sich der Bereich des Angemessenen zudem auf eine Bandbreite von Vergütungen erstreckt, sind zudem nur Vregütungen unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen.
Klargestellt wurde auch, dass eine nur geringe Überschreitung der Angemessenheit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet, da dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.
Mit dieser ausgesprochen erfreulichen Entscheidung wurde nun deutlich herausgearbeitet, dass Geschäftsführer von gemeinnützigen Unternehmen keine "zweite Klasse" bilden, sondern gleichwertig mit Geschäftsführern "normalen" Wirtschaftsunternehmen zu stellen sind.
Im hier entschiedenen Fall lagen die Vergütungen im Übrigen im bis zu mehrfach sechsstelligen Bereich.
23.08.2020 MdC
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