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Gestaltungsmöglichkeiten in Tarifverträgen

In Tarifverträgen können viele Regelungen getroffen werden, die von gesetzlichen Regelungen abweichen. In zwei aktuellen Verfahren hat sich das BAG damit beschäftigen müssen.

Im ersten Verfahren ging es um die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Zwar können Tarifvertragsparteien vom BUrlG abweichende Regelungen treffen, doch dies gilt nicht, wenn durch solche Regelungen die zu erbringenden Wochenarbeitsstunden unberücksichtigt blieben, die  über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen. Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können.

Im zweiten Verfahren ging es um eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird. Eine solche Regelung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

 

Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dann, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt, es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts kann die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen.

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Das BAG konkretisierte die Regelung hier in einem Verfahren, in dem es um die Beschäftigung eines Entwicklungshelfers ging.

Ablehnung von Elternteilzeit

Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat (BAG v. 11.12.2018).

Arbeitgeber sollten daher bei der Begründung der Ablehnung sorgsam vorgehen.

Freiwilliges Soziales Jahr zukünftig auch in Teilzeit möglich

Der Bundesrat hat am 12.04.2019 einen Bundestagsbeschluss gebilligt, wonach Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, das künftig in Teilzeit tun können.

Die Neuregelung richtet sich auch an Jugendliche, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren möchten. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Eingruppierung von Dipl.-Sozialpädagogen

Mit Beschluss vom 14.01.2019 (AZ 8 TaBV 64/18) hat sich das LAG Niedersachsen mit der Eingruppierung (gemäß TVöD-SUE) von Dipl.-Sozialpädagogen im Gruppendienst beschäftigt. 

Das Landesarbeitgericht sah hier die Merkmale einer schwierigen Tätigkeit als erfüllt an. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 11 zum SUE gehört zu den schwierigen Tätigkeiten u.a. die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner. Sowohl das Merkmal der begleitenden Fürsorge als auch die Tätigkeit in einem "Heim" liegen bei Dipl.-Sozialpädagogen im Gruppendienst einer stationären Jugendhilfeeinrichtung vor.

Dadurch werden die tariflichen Merkmale für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 12 erfüllt.

Die Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht, kann aber von unseren Mitgliedern in anonymisierter Form angefordert werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und entspricht auch der von uns bislang vertretenen Argumentation.

MdC 11.04.2019

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