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Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Anrückzeit einer Rufbereitschaft

Im hier entschiedenen Fall vor dem LArbG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 9.02.23, 10 TaBV950/22) ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat bei der Festlegung einer "Anrückzeit", d.h. der Zeitspanne, innerhalb derer Mitarbeitende während der Rufbereitschaft vor Ort verfügbar sein müssten, mitbestimmen könne. Das Landesarbeitsgericht sah hier kein Mitbestimmungsrecht gegeben.

Die Entscheidung ist aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit der Unterscheidung von Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit auseinandergesetzt hat. Ob die bei der Entscheidung zu Grunde liegende Anrückzeit von 30 Minuten tatsächlich Bereitschaftszeit sein könne, ließ die Entscheidung offen.

 

 

 

 

 

 

 

Bahnfahren ist Arbeitszeit - so das VG Lüneburg

Auch wenn Mitarbeiter/-innen mit der Bahn fahren und ihre Zeit während der Bahnfahrten  frei gestalten können, werden sie in ihrer Freiheit beschränkt, so das VG Lüneburg in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 A 146/22). Die Reisezeit mit der Bahn sei daher Arbeitszeit.

Die Entscheidung beruht nicht auf einer Klage der Mitarbeitenden, sondern auf Grund einer Feststellung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und weicht in der Begründung teilweise von der bisherigen REchtsprechung des BAG ab. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung dazu ändern wird.

22.06.2023 MdC

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

So entschied das BAG in einem aktuellen Urteil  v. 29. März 2023  (Az 5 AZR 255/22). Der Volltext liegt noch nicht vor und wir werden bei Bedarf ergänzen.

 

Pflegeunterstützungsgesetz zieht höhere Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung nach sich

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Gesetzentwurf sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor. Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.

Dies berührt vor allem auch die Kalkulation der Entgelte, da der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung nun von 1,525 auf 1,7% steigt.

 

 MdC

Inklusion auch im Arbeitsrecht

Neben einigen anderen Änderungen wird  durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zum 1.1.2024 die Ausgleichsabgabe für die Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen erhöht. Die Ausgleichsabgabe (geregelt in § 160 SGB IX) wird von 360 € auf 720 € angehoben. Der Gesetzesentwurf hat Ende Mai mit nur wenigen Veränderungen auch den Bundesrat passiert und ist somit angenommen.

MdC

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