EU-Richtlinie für Mindestlohn und Tarifbindung

Der Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU erzielt. Mit diesem neuen Rechtsakt soll – sobald er endgültig angenommen ist – die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne gefördert und dadurch dazu beigetragen werden, angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa zu schaffen.

Mit der Richtlinie werden Verfahren für die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne festgelegt, werden Tarifverhandlungen für die Lohnfestsetzung gefördert und wird der effektive Zugang zum Mindestlohnschutz für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert, die nach nationalem Recht Anspruch auf einen Mindestlohn haben, z. B. durch einen gesetzlichen Mindestlohn oder Tarifverträge.

Gravierende Auswirkungen werden die Neuregelungen auf die Tarifautonomie haben. Die EU -Vertreter sehen Tarifverhandlungen als ein wichtiges Instrument für die Lohnfestsetzung an. Deshalb zielt die Richtlinie darauf ab, dass die Mitgliedsstaaten die Fähigkeit der Sozialpartner zur Aufnahme von Tarifverhandlungen stärken. Sofern die Tarifbindung unter einem Schwellenwert von 80 Prozent liegt, sollen die nationalen Regierungen einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellen. Da in Deutschland die Tarifbindung nicht einmal bei 50% liegt, sind hier voraussichtlich erhebliche gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich.

Einen Entwurf zur beschlossenen Einigung gibt es (Stand August 2022) noch nicht, aber für weitere Informationen kann man gut auf die früheren Entwurfsfassungen zurückgreifen.

Für die Jugendhilfe darf man gespannt darauf sein, wie die weiteren Entwicklungen in den anderen Sozialleistungebereichen verlaufen. Im Bereich des SGB XI wurde bekanntlich am 11. Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Bundestag verabschiedet und § 72 Abs. 3a SGB XI eingefügt:

"Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind."

Inwieweit dies auf andere Sozialleistungsbereiche ausstrahlen wird bleibt abzuwarten. Mit unseren Tarifverträgen im AGVPK sind wir jedenfalls bestens vorbereitet.

09.09.2022 MdC

 

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