Keine Steuerfreiheit für ISE

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.3.2019, 11 K 3207/17, die Einkünfte einer auf Honorarbasis für ein Jugendwerk tätigen staatlich anerkannten Jugend- und Heimerzieherin nicht als steuerfrei angesehen:

"Bei den Vergütungen des Jugendwerks X handelte es sich nicht lediglich um als Beihilfen zur Erziehung von Jugendlichen bewilligte Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern um Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung einer intensiven Betreuung bedürftiger Jugendlicher. Diese Vergütungen werden durch die genannte Vorschrift nicht steuerbefreit."

Zur Begründung wurde u.a. auf die hohe Vergütung abgestellt:

"Auch die von ihr erbrachten Leistungen sowie die Art und Höhe der Vergütung sprechen für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der über eine Aufnahme familienfremder Jugendlicher in den eigenen Haushalt  – einschließlich der Übernahme der damit typischerweise verbundenen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben –  weit hinausgeht."

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gericht auch auf die berufliche Qualifikation zurückgegriffen hat:

"Die Klägerin hat von 2007 bis 2010 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Heim- und Jugenderzieherin absolviert, um nicht nur im Rahmen einer klassischen Pflegefamilie Kinder und Jugendliche betreuen zu können, sondern sich gezielt für ihre vorliegend ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin besonders intensiver Betreuung bedürftiger Jugendlicher zu qualifizieren."

Nun handelt es sich hier noch um eine erstinstanzliche Entscheidung, deren Fortgang aber mit großem Interesse verfolgt werden darf. Die Revision ist bereits eingelegt unter dem AZ VIII R 13/19.

 

24.11.2019 MdC

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