Unzulässige Teilkündigung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.02.2020 – 5 Sa 132/19 Ausführungen zu sog. Teilkündigungen gemacht.

Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar. Im hier entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber wegen (angeblicher) Schlechtleistung das Gehalt des Arbeitnehmers mit einer als Änderungskündigung überschriebenen Erklärung reduzieren.

22.05.20 MdC

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