Eingruppierung von Erziehern im TVöD nur in 8a?

Das Arbeitsgericht Rostock hat am 26.07.2018 entschieden, dass die Erzieherin in einer Wohngruppe mangels Vorliegen einer schwierigen Tätigkeit nur in die Vergütungsgruppe 8a eingruppiert werden kann.

Es handelt sich zwar nur um ein erstinstanzliches Urteil, aber gleichwohl wird empfohlen, die Schwierigkeit der Tätigkeit zukünftig in allen Leistungsangeboten deutlicher herauszustellen, damit diese Frage nicht zum Problem kommender Entgeltverhandlungen wird.

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