Außervollzugsetzung der einrichtungsbezogene Impfpflicht vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt

Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2649/21)  hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt damit wie geplant in Kraft.

Dennoch gab es auch bei den Verfassungsrichtern Zweifel an einigen Passagen der gesetzlichen Regelung, die auch wir schon bemängelt haben, nämlich der Verweis im Gesetz auf die Regelungen des RKI bzw. PEI (Paul-Ehrlich-Instituts). Solche Verweise schaffen neben den bestehenden rechtlichen Bedenken auch erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis. In der Entscheidung des BVerfG heisst es dazu:

"Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird."

Wir werden uns nun aber zunächst mit genau dieser Gesetzeskonstruktion beschäftigen und in der Praxis umsetzen müssen. Um die damit verbundenen Fragen zu klären, werden wir neben den Infolettern auch eine Videokonferenz für Fragen anbieten, die ab kommender Woche unter der Rubrik "Fortbildung" zu finden sein wird.

11.02.2022

MdC

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