Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigtenc

Am 19.10.2023  hat der EuGH sein lange erwartetes Urteil zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte verkündet. Sofern ein  Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten bei Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Überstundenvergütung gewährt, haben Teilzeitbeschäftigte auf diesen Zuschlag bereits dann einen Anspruch, wenn sie ihre individuelle (Teilzeit-)Arbeitszeit überschreiten. Nach Auffassung des EuGH gilt Anderes nur dann, wenn die Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, was vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen ist.

Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend. In der europäischen "Teilzeitrichtlinie" (RL 97/81 EG) findet sich in § 4 der Grundsatz der Nichtdiskrimierung:

1. Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.

Die Entscheidung ist nur auf den ersten Blick nicht ganz so relevant für die Kinder- und Jugendhilfe. Auf den zweiten Blick wird man schnell feststellen, dass insbesondere bei angeordneten Bereitschaftsdiensten die Gefahr besteht, dass Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden könnten. Sofern Teilzeitbeschäftigte mehr (Nacht-) Bereitschaften im Verhältnis zu ihrer Teilzeittätigkeit leisten als Vollzeitbeschäftigte, könnte eine klare Schlechterstellung vorliegen. Nicht nur der Umfang der im Verhältnis ansteigenden Nachtarbeitsstunden, sondern auch der damit einhergehende Anteil an schlechter vergüteten (Bereitschafts-) Zeiten würde Teilzeitbeschäftigte deutlich schlechter stellen.

Auf der sicheren Seite wird man daher nur sein, wenn man die arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regelungen für (Nacht-) Bereitschaftsdienste immer im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit anpasst. Beispiel: Vollzeitarbeitnehmerinnen arbeiten (sofern tarifvertraglich zulässig)  in Vollzeit regelmäßig 36 Vollarbeitsstunden und leisten zusätzlich 2 Bereitschaftsdienste a 8 Stunden.  Eine Teilzeitmitarbeiterin mit 50% würde deshalb nur 18 STunden und einen Bereitschaftsdienst leisten müssen.

Weiteres Beispiel: Ein Vollzeitmitarbeiter in einer EInrichtung ohne Tarifvertrag arbeitet 40 h / Woche und leistet zusätzlich einen Bereitschaftsdienst pro Woche. Ein Teilzeitmitarbeiter in 50% würde dann nur noch 20h/Woche Vollarbeit leisten und einen Bereitschaftsdienst alle 14 Tage ableisten.

Andere Regelungen wären nur möglich, sofern die Art der Stelle dies vorsieht, bspw. bei reinen Nachtbereitschaften. Hier wäre dann ergänzend nur zu prüfen, ob ggf. der Mindestlohn relevant wäre.

3.11.2023

 

 

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