Und schon wieder.....zum Beweiswert einer AU

Das Thema Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt seit geraumer Zeit die Landesarbeitsgerichte. Nachdem das BAG zunächst Erleichterungen für Arbeitgeber erhoffen ließ, ist die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte deutlich kritischer. Aktuell urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern dazu:

 

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen. Erbringen Arbeitnehmer beispielsweise anderweitig Arbeitsleistungen, die sie ebenso gut bei dem eigenen Arbeitgeber ausführen könnten, kann sich daraus ein Anzeichen für eine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit ergeben.

2. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft.

Auf der sicheren Seite ist man deshalb als Arbeitgeber momentan nur, wenn man neben dem "zufälligen" Zusammenfallen von Kündigungsfrist und AU weitere Tatsachen vortragen kann, die den Beweiswert der AU erschüttern können.

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