Urlaubsrecht zum x-ten

Dass das Urlaubsrecht durch die Abhängigkeit vom europäischen Recht nicht verständlicher geworden ist, dass zeigen die Entscheidungen von BAG und EuGH der letzten 10 Jahre.

Das hessische LAG hat sich mit Urteil v. 6.10.2023 (10 Sa 126/23 SK) jetzt noch einmal mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen bnei langandauernden Erkrankungen beschäftigt und in 4 Leitsätzen zusammengefasst:

1. Ist ein Arbeitnehmer durchweg arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten, dass der Urlaub zur Vermeidung des Verfalls bis zum Ende des Jahres zu nehmen ist, nicht nachgekommen ist.
2. Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber der ULAK, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend macht.
3. Die Grundrechte - und damit auch Art. 3 GG - gelten für die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar. Ihnen steht bei der Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 8 Ziff. 5.2 BRTV vom 28. September 2018 einen Entschädigungsanspruch für verfallene Urlaubsabgeltungsansprüche im Falle von erkrankten Arbeitnehmern ausgeschlossen haben.
4. Die Tarifparteien im Baugewerbe haben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 für den Fall von erkrankten Arbeitnehmern einen Abgeltungs- bzw. Entschädigungszeitraum von insgesamt 18 Monaten vorgesehen und gleichzeitig eine Übergangsregelung mit einem Stichtag geregelt. Den Tarifvertragsparteien steht es aufgrund ihres weiten Ermessensspielraums auch zu, solche Stichtagsregelungen wirksam zu vereinbaren.

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