Ob ein Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit ("echte" Bereitschaft) oder als Rufbereitschaft (und damit arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit) bewertet wird, hängt von der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab. . Eine Bewertung als Arbeitszeit bzw. echte Bereitschaftszeit setzt voraus, dass ein Arbeitnehmender so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.
Diese Entscheidng des OVG Bremen (Beschluss vom 7.April 2025 , Az: 2 LA 52/24) schließt nahtlos an die bestehende Rechtsprechung an und muss daher nicht weiter besprochen werden.
Ähnlich hatte es bereits das LArbG Niedersachsen mit Urteil v. Urt. v. 06.12.2023 (Az.: 2 Sa 142/23) entschieden; auf Grund der besseren Zusammenfassung wird daher auf das niedersächsische Urteil verwiesen.
3.06.2025 MdC