Erfolgreich konnte sich eine Krankenschwester beim LAG Niedersachsen (Urt. v. 07.03.2025, Az.: 14 SLa 773/24 E) mit ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S8b TVöD-B durchsetzen. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin in die Vergütungsgruppe S7 eingruppiert, die Kollegin (eine Heilerziehungspflegerin) jedoch in die Vergütungsgruppe S8b.
Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt wird das Urteil nicht weiter besprochen.