Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum ArbZG

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern eine Entscheidung zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG getroffen (Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für häusliche Gemeinschaften).

Diese Ausnahmevorschrift setzt nach dem BVerwG unter anderem voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Dazu ist ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2003/88/EG. Gemessen daran stellt das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft dar.

Der Kläger betreibt sog. "WaB-Gruppen", in denen sich mehrere Erzieher im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung abgewechselt haben und jeweils wochenweise in der Gruppe "gelebt" haben.

Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor, aber schon eine Pressemitteilung.

Hier noch einmal zum Nachlesen die Entscheidungen der Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 19.15 - Urteil vom 29. November 2017 -

VG Berlin, 14 K 184.14 - Urteil vom 24. März 2015 -

 

Anmerkung vom 17.08.2019:

Jetzt liegt auch der Volltext des BVerwG vor.

MdC

 

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