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Auf Urlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis auch vertraglich nicht verzichtet werden

Das LAG Köln (Urt. v. 11.04.24, AZ. 7 Sa 516/23) stellte fest, dass auf Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis auch vertraglich nicht verzichtet werden kann. Der in diesem Verfahren geschlossene Vergleich war hinsichtlich des Verzichts auf Urlaubsabgeltung deshalb unwirksam. Vertragliche Verzichtsklauseln können erst nach Beendigung des ARbietsverhältnisses wirksam vereinbart werden. Im Urteilstext liest sich das so:

Das Urteil war so zu erwarten und schließt an die bisherige Rechtsprechung an.

29.05.2024 MdC

Bezugnahmeklauseln verweisen im Zweifel dynamisch auf den ganzen Tarifvertrag

Das Hessische LAG (Urt. v. 1.3.24, Az. 10 Sa 911/23) musste sich mit einem Arbeitsvertrag beschäftigen, der abgesehen von abweichenden Vergütungsregelungen (außertarifliche Vergütung, Überstundenabgeltungsklausel etc.) auf einen Tarifvertrag Bezug genommen hat und die Formulierung "Sämtliche weiteren Vertragsbestandteile, wie Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld, Sonderzahlung etc. richten sich nach den tarifrechtlichen Bestimmungen ....."enthielt.

Das LAG entschied, dass damit auf den gesamten Tarif Bezug genommen worden ist. In den Leitsätzen heißt es:

1. Bei einer Auslegung einer Bezugnahmeklausel ist in der Regel davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien nicht nur auf bestimmte Regelungsgegenstände, sondern auf den gesamten Tarifvertrag verweisen wollten.
2. Auf eine arbeitsvertragliche Klausel, die auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, findet § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich keine Anwendung. Es kann nämlich nicht je nach Gegenstand des Rechtsstreits von Fall zu Fall anders entschieden werden, ob die Anwendung des Tarifvertrags zu einer für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung führt.

 

Urlaubsanspruch während eines Sabbaticals?

Auf diese Idee kam eine Arbeitnehmerin, die während der Ansparphase auf ihr Sabbatical bereits ihren Urlaub in Anspruch genommen hatte, später aber für die Freistellungsphase ebenfalls noch einmal Urlaubstage geltend machen wollte.

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aber nicht. In seinem Urteil (Urt. v. 16.02.2024, Az 1 Sa 1108/23) heißt es dazu in den Leitsätzen:

 " 1. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinba rung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr ver einbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhö hung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit)Vergütung erfolgt.

2. Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarif vertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezo gen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubs anspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Ta ge mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errech nen (im Anschluss an BAG 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 - sowie BAG 3.12.2019 - 9 AZR 33/19 und die Rechtsprechung des EuGH 8.11.2012 - C-229/11 - und C-230/11 - sowie zuletzt vom 25.11.2021 - C-233/20 - )"

 

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

24.05.2024 MdC

Nachweis des Zugangs einer Kündigungserklärung

Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Was aber, wenn man die Kündigung nicht persönlich übergeben kann? Die Methode "Einschreiben" ist mit einigen Unsicherheiten verbunden, wie auch nun wieder eine aktuelle Entscheidung aus Baden-Württemberg zeigt (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2023, Az.:15 Sa 20/23). Im Leitsatz führt das LAG aus:

"1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders."

 

Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich den Auslieferungsbeleg immer gleich ausstellen zu lassen sobald die Kündigung zugegangen ist. Besser ist allerdings nach wie vor die persönliche Übergabe (mit Empfangsbekenntnis) oder der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Empfängers (mit Zeugen!).

24.05.2024 MdC

Bereitschaftszeit oder Rufbereitschaft

Mit der Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft hat sich das VG Augsburg beschäftigt. In diesem Verfahren (VG Augsburg, Urteil v. 18.04.2024 – Au 2 K 22.1281) war der Kläger ein Staatsanwalt, der Zulagen für sog. "Jour-Dienst" fordert. Der Jour-Dienst stellt die ständige Erreichbarkeit eines Staatsanwalts für die Ermittlungsbehörden sicher. Der Beklagte lehnte die Zahlung der Zulagen ab, weil er den Jour-Dienst als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst einstufte.  Das Gericht gab  der Klage statt und verurteilte den Beklagten, dem Staatsanwalt die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu zahlen. Das Gericht folgte damit  der Argumentation des Klägers, dass der Jour-Dienst als Bereitschaftsdienst anzusehen ist, weil er so große Einschränkungen der Freizeitgestaltung mit sich bringe, dass sie einer mittelbaren Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn gleichkommen.

Auch wenn auch dieses Urteil nur mittelbar auf die Jugendhilfe übertragbar ist, enthält es doch die tragenden Aussagen zur Differenzierung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Eine Rufbereitschaft darf lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeuten. Im vorliegenden Fall war der Staatsanwalt dagegen  so großen Einschränkungen unterworfen, dass sie seine Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigten. Ein Freiraum, Privatinteressen nachzugehen, bestand faktisch nicht, denn der Jour-Dienst ist durch die unabdingbare ständige und sofortige Verfügbarkeit gekennzeichnet. Der Kläger musste bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst leisten, wodurch es nahezu unmöglich wird, Aktivitäten durchzuführen. Die Perioden der Inaktivität wurden, wie vom Kläger dargelegt, häufig durch Anrufe unterbrochen: In der Zeit zwischen 16.15 Uhr und 8.00 bzw. 9.00 Uhr des Folgetags erreichten den Staatsanwalt durchschnittlich acht bis zehn Anrufe. Auch dieses Merkmal sprach nach Auffassung des Gerichts gegen eine Rufbereitschaft.

 

24.05.2024 MdC

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