Mit einer Bundesratsinitiative wollte die Landesregierung aus NRW die Bundesregierung auffordern, das Arbeitszeitgesetz an die EU-Arbeitszeitrichtlinie anzupassen, Der entsprechende Entschließungsantrag hat bei der Abstimmung am 15.3.2019 im Plenum des Bundesrates nicht die erforderliche absolute Mehrheit bekommen.
Die sehr lesenswerten Beweggründe finden sich in der BR-Drucks. 24/19. Wir möchten hier insbesondere den 5. Punkt noch einmal herausheben:
"Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass es nur durch echte sozialpartner-schaftliche Vereinbarungen gelingen wird, regional- und branchenspezifischpassgenaue Regelungen zu treffen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden und dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hinreichend Rechnung tragen. Daher soll der erweiterte Gestaltungsspielraum nur tarifgebundenen Arbeitgebern vorbehalten sein. Dieser Tarifvorbehalt schafft einen positiven Anreiz zu einer höheren Tarifbindung und gewährleistet, dass nur unabhängige und durchsetzungsstarke, also nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts tariffähige Gewerkschaften Abweichungen von den gesetzlichen Arbeitnehmerschutzrechten vorsehen können."
Aus unserer Sicht war dies bereits seit längerer Zeit absehbar und bestärkt noch einmal, dass eine vernünftige Gestaltung von Arbeitszeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nur über tarifvertragliche Regelungen gelingen kann.
22.03.2019 MdC