Gesetzlicher Nachtzuschlag

In  § 6 Abs. 5 ArbZG heisst es:
 
"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
 
Was nun angemessen ist, hat der Gesetzgeber letztendlich der Rechtsprechung überlassen. In einem neuen Fall vor dem LAG Baden-Württemberg  ging es um die Nachtzuschläge für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die das LAG mit 20 % festgesetzt hat und die sich aus einem  Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammensetzen.
 
Für die mögliche Übertragung auf Bereiche der Jugendhilfe ist zu beachten, dass in den wenigsten Einrichtungen Dauernachtwachen beschäftigt sind, sondern nächtliche (Schlaf-) Bereitschaften.

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