Auch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen unterliegen keiner Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie vollständig in Bezug genommen worden sind. Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen reicht hierfür nicht aus.
Das BAG hat in diesem Urteil noch einmal herausgestellt, dass kirchliche Regelungen ähnlich zu behandeln sind wie Tarifverträge.
MdC