Beruht eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten bereits durch eine Abmahnung beeinflusst werden kann. Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche (verhaltnesbedingte) Kündigung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
23.08.2020 MdC