Der VGH München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Wegezeiten bei einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft Arbeitszeit sind.
Im seinem Leitsatz führte der VGH dazu aus:
"Die Zeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Rufbereitschaft nach dem Abruf für den Weg zum Einsatzort und zurück aufwendet, ist nicht generell (ohne Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Rufbereitschaft) „Arbeitszeit“ im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbzG bzw. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG."
Der Regierung von Schwaben /Gewerbeaufsicht hatte als Beklagte in diesem Fall vom Kläger erwartet, dass dieser "...bis spätestens einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu bestätigen, dass die Wegezeiten bei Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst als arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeiten gewertet und aufgezeichnet werden."
Der Kläger ging erfolgreich gegen diesen Bescheid vor.
Im weiteren Urteil führt der VGH auf, dass "...die Frage auch keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich (wäre) , weil sich eine generelle Aussage dahingehend, dass „Wegezeiten“ im Rahmen eines („abgerufenen“) Rufbereitschaftsdienstes stets Arbeitszeit sind, nicht treffen lässt. Es käme darauf an, wie im Einzelfall der Rufbereitschaftsdienst ausgestaltet ist, insbesondere auch darauf, wieviel Zeit dem Arbeitnehmer bleibt, um sich zum Einsatzort zu begeben (vgl. EuGH, U.v. 9.3.2021 - C-580/19 - juris Rn. 48).
Insofern orientiert sich der VGH bei der Beurteilung der Frage, ob hier tatsächlich Arbeitszeit vorliegt, an den grundsätzlichen Bewertungen des EuGH zur Rufbereitschaft.
10.01.2022 MdC