Gleich in 2 aktuellen Entscheidungen („Shimizu“ und „Kreuziger“) hat der EuGH klargestellt, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Urlaubsansprüche verfallen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich auch in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Nötigenfalls muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm mitteilen, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder aber am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.
Da das Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform zum europäischen Recht auszulegen ist, dürfte die bislang in § 7 Abs. 3 BUrlG enthaltene Regelung zur eingeschränkten Übertragbarkeit des Urlaubs zukünftig kaum noch Bedeutung haben.
Was bedeutet das für Sie?
Sie sollten ihre Mitarbeiter (nachweisbar) darauf hinweisen, dass sie ihre restlichen Urlaubsansprüche bis zum Jahresende bzw. in Ausnahmefällen bis zum 31.03. des kommenden Jahres nehmen müssen, da diese sonst verfallen. Sofern Sie das nicht tun, bleibt der verbleibende Urlaubsanspruch erhalten und kann von den Arbeitnehmern auch noch im nächsten Jahr genommen werden. Ohne Aufforderung des Arbeitgebers kann es daher zu einem „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen kommen.
Umfasst ist davon allerdings nur der gesetzliche Mindesturlaub. Hat man allerdings arbeits- oder tarifvertraglich nicht zwischen Mindesturlaub und etwaigen zusätzlichen Urlaubstagen differenziert, bleibt dem Arbeitnehmer der gesamte Urlaubsanspruch erhalten.
MdC