Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2023 (Az 5 AZR 108/22) noch einmal verdeutlicht, dass Minijobber bei gleicher Tätigkeit nicht anders vergütet werden dürfen als vergleichbar (Tarif-) Beschäftigte. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, daher werden wir uns die Begründung zu gegebener Zeit noch einmal anschauen. Auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte war die Entscheidung aber auch u.E. so zu erwarten. Letztendlich sind Minijobber auch "nur" Teilzeitbeschäftigte, die nicht anders behandelt werden dürfen als Mitarbeiter/-innen in Vollzeit oder anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen.
22.01.2023 MdC