Für die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs gelten die im BGB normierten Verjährungsfristen von 3 Jahren. Diese Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf dejenigen Jahres (31.12.), in dem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH zu der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers vom 06.12.2018 und war die Geltendmachung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar, kann die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf von 2018 beginnen zu verjähren.
Was war geschehen?
Die Arbeitgeberin betreibt eine Flugschule. Der Arbeitnehmer war seit Juni 2009 als Ausbildungsleiter beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Jahresurlaub von 30 Urlaiubstagen vereinbart. Im Oktober 2015 beendeten die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis und vereinbarten die vertraglichen Beziehungen im Rahmen eines freien Mitarbeitervertrages fortzuführen. Im August 2019 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Abgeltung seiner nicht genommenen Urlaubstage aus 2010-2015 Urlaubsjahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch i.H.v. 37.416,50 EUR für die Urlaubsjahre 2010-2014 zu und wieß den Abgeltungsanspruch für 2015 ab.
Entscheidungsgründe
Dieses Ergebnis begründet das BAG mit dem Grundsatz zum Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aus 2018, nach drei Jahren nur verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret darüber informiert hat, wieviel Ualubstage der Arbeitnehmer für das laufende Jahr noch hat und dass diese verfallen, wenn dieser die Urlaubstage nicht bis zum Ende laufenden Kalenderjahres in Anspruch nimmt. Kommt der Arbeitgeber dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so kann sich -zumindest- der gesetzliche Urlaub über die Jahre hinweg aufsiummieren, ohne dass die Verjähringsfrist beginnt zu verstreichen.
Auch der Abgeltungsanspruch unterliegt den Verjährungsfristen des BGB, so das BAG. Diese Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dies gilt unabhägig von den Mitteilungspflichten des Arbeitgebers. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle eine Zäsur dar. Der Abgeltungsanspruch sei anders als der Urlaubsanspruch zu werten, weil dieser nicht auf die Regeneration der eigenen Arbeitskraft gerichtet sei, sondern auf die finanzielle Kompensation des verbliebenen Anspruchs. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers werde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet.
Entsprechend einer verfassungs- und unionrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregelungen könne die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Arbeitnehmer die Klageerhebung auf Abgeltung der Urlaubstage aus 2010 bis 2014 vor Ablauf des 19. Oktober 2015 nicht zumutbar ist. Erst mit der Rechtsprechung des EuGH aus 2018 konnte der Kläger seine Abgeltungsansprüche aus 2010-2014 gerichtlich noch geltend machen, weil zuvor davon ausgegangen wurde, dass unabhängig von der MItteilungspflicht des Arbeitgebers der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers mit Ablauf des Dritten Jahres verjährt.
Anders verhält es sich bei dem Urlaub aus 2015. Hier hätte der Arbeitnehmer erkennen können, dass dieser verfällt, wenn er diesen nicht innerhalb der folgenden drei Jahre gerichtlich einklagt,
OK
03.02.20023