Keine Steuerfreiheit bei intensivpädagogischen Maßnahmen

Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i.S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung.

So lautet der amtliche Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des BFH (BFH, Urteil vom 30.11.2022 – VIII R 13/19).

Die  in diesem Verfahren unterlegene Klägerin betreute besonders traumatisierte Jugendliche, die in Pflegefamilien, Heimen, Großeinrichtungen oder in geschlossenen Einrichtungen keine Aufnahme mehr finden konnten und diese Formen der Unterbringung, teilweise auch schon die geschlossene Psychiatrie, bereits durchlaufen hatten, jeweils im Rahmen einer intensivpädagogischen Betreuung i.S. des § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Eine (Einkommensteuer-) Steuerfreiheit sah der BFH hier nicht, insbesondere auch nicht auf Grund der Höhe der gezahlten Vergütung.

Die Entscheidung enthält weitere Hinweise zur Steuerfreiheit und deren Abgrenzung zu Leistungen im Rahmen des § 33 bzw. § 34 SGB VIII.

18.02.2023 MdC

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