Im hier entschiedenen Fall vor dem Thüringer LAG ging es um einen Mitarbeiter, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Kurze Zeit später tat ihm seine Entscheidung leid und er erklärte dem Arbeitgeber per Email, dass er die Kündigung "zurückziehe". Darauf ließ sich der Arbeitgeber aber nicht ein. Korrekt, so das LAG.
Die „Rücknahme“ einer Kündigung ist als ein Antrag auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Einen solchen Antrag muss der Vertragspartner, dem gegenüber die Kündigung erklärt worden war, aber nicht annehmen.