Annahmeverzugslohn und das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdiensts

Besteht in einem Kündigungsschutzverfahren Streit darüber, ob ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den sog. Annahmeverzugslohn für die Zeit nach der Entlassung bis zur Feststellung des Gerichts, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht (oder zu einem anderen, nach der Kündigung liegenden Zeitpunkt, geendet hat). Der Arbeitnehmer muss sich jedoch in diesem Fall gemäß § 11 KschG unter anderem anrechnen lassen, anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat bzw. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Das LAG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 10.10.2023, Az 4 Sa 22/23) dazu Folgendes ausgeführt:

"Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt. Der nach Kündigungsausspruch einzuleitende Bewerbungsprozess durchläuft regelmäßig mehrere Stagen (zumeist beginnend mit der Sichtung von Stellenangeboten, sodann dem Verfassen und Versenden von Bewerbungen, schließlich der Durchführung eines Vorstellungsgesprächs, u.U. auch der Teilnahme an einem Assessment-Center) und dauert für gewöhnlich mehrere Wochen. Zumindest wenn das Berufsbild des Arbeitnehmers nicht einem besonders schnelllebigen Bereich des Arbeitsmarkts zugeordnet werden kann, kann zunächst ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer hinreichende Bemühungen um eine neue Anstellung an den Tag gelegt hat, wenn er binnen drei Monaten eine solche erlangt."

Arbeitgeber müssen demnach in (verlorenen) Kündigungsschutzverfahren zumindest innerhalb der ersten 3 Monate nach erfolgloser Kündigung erhebliche Beweise für ein solches Unterlassen haben, um etwaige Ansprüche auf Annahmeverzugslohn auszuhebeln.

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