Ankündigungsfrist für dienstliche Einsätze: BAG kippt LAG-Entscheidung

Eine für Arbeitgeber absolut erfreuliche Entscheidung hat nun das BAG in seinem erst gestern veröffentlichten Urteil v. 23.08.2023 (Az 5 AZR 349/22) getroffen.

In seinem Leitsatz lautet das Urteil:

Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Wir hatten seinerzeit bereits über die Entscheidung der Vorinstanz berichtet. Das BAG ist hier der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nun nicht gefolgt. Das BAG sah hier auch keine Analogie zur Ankündigungsfrist für sog. "Abrufarbeit" gemäß § 12 TzBfG.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Merkmal dieser Abrufarbeit ist nach der Legaldefinition das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 26, BAGE 116, 267) und die daraus folgende Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anforderung des Arbeitgebers zu arbeiten (vgl. BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – Rn. 23, aaO). Im Streitfall liegt kein Abrufarbeitsverhältnis in diesem Sinne vor. Die Dienste des Klägers werden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit der jährlichen Ist-Dienstplanung im Voraus festgelegt. Von daher kam nach Auffassung des BAG hier auch nicht die für Abrufarbeit gesetzlich vorgesehene Frist von 4 Tagen im Voraus in Frage.

Wir werden das Urteil des BAG auf Grund der hohen Relevanz für die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere auch in Bezug auf kurzfristig erforderliche Dienstplanänderungen, noch genauer auswerten und dann unsere Mitglieder entsprechend informieren.

 

 

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