Der amtliche Leitsatz des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 08.11.2023, Az.: L 2 BA 55/22)
lautet lapidar:
"Auch soweit Teilbeträge der für Urlaubstage zu gewährenden Lohnfortzahlung auf die Zahlung beitragspriviligierter Zuschläge für Nachtarbeit im vorausgegangenen Referenzzeitraum zurückzuführen sind, nimmt die Lohnfortzahlung ihrerseits nicht an der Beitragspriviligierung teil."
Was sich hier sehr einfach anhört, hat für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe große Auswirkungen.
Bekanntlich sind Zuschläge für Sonntags- Nacht-, Feiertagsarbeit ("SNF-Zuschläge") unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und soziaversicherungsfrei. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeit zu diesen Zeiten auch tatsächlich geleistet wird. Nun basieren viele Lohnfortzahlungen auf einem durchschnittlich erzielten Lohn, so z.B. bei der Lohnfortzahlung im Urlaubsfall. Hier wird, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Lohnfortzahlung auf Grund des Durchschnittsgehalts der letzten 13 Wochen berechnet. Darin enthalten sind dann allerdings auch "steuerfreie" SNF-Zuschläge. Diese sind aber im Urlaubsfall dann nicht mehr steuer- und beitragsfrei, da die Steuer- und Beitragsfreiheit ja nur für tatsächlich geleistete Arbeit gilt - was im Urlaub nicht der Fall ist.
Ähnliches gilt nicht nur für Lohnfortzahlungen nach einem Referenzprinzip (wie in diesem Beispiel im Urlaubsfall), sondern auch nach dem Lohnausfallprinzip, welches z.B. für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt.
Das Urteil war so zu erwarten und diese Rechtsauffassung wurde von uns bereits von Anfang an vertreten und in unseren Seminaren zum Arbeits- oder Entgeltrecht vermittelt. Verbandsmitglieder, die hier unseren Empfehlungen gefolgt sind, werden daher auch im Falle einer Überprüfung durch Sozialversicherer oder finanzbehörden nichts zu befürchten haben.