In zwei aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen positionierte sich das VGH Bayern eindeutig zur Anerkennung der Tarifbindung und zu einem Gewinnzuschlag.
"Da es in einem prospektiven Entgeltsystem generell ausgeschlossen ist, einen nachträglichen Ausgleich vorzunehmen, bedarf es regelmäßig eines kalkulatorischen „Puffers" in Gestalt des „Unternehmenswagnisses" (Unternehmensgewinns), um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer „Geste hungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S.10)."
So der VGH Bayern in seinem Beschluss vom 14.02.2024, Az 12 BV23.1357
Zur Frage der Tarifbindung führte der VGH in einem weiteren Verfahren (Beschluss v. 13.02.2024, Az M 18 K 22.3190) aus:
"Auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 113, 258; BSGE 120, 51) lässt sich den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bezahlung tariflicher Entgelte stets als wirtschaftlich angemessen im Sinne von 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu bewerten ist, ohne dass es insoweit einer weiteren Prüfung in Gestalt eines „externen Vergleichs" bedarf; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer „Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330 , S. 17; BT-Drs. 12/5510 , S. 10)."
Mit den beiden Beschlüssen liegen nun endlich eindeutige obergerichtliche Entscheidungen vor. Eine ausführliche Kommentierung wird im "Blickpunkt Jugendhilfe" erfolgen.
20.03.2024 MdC