In einem neuen Verfahren vor dem BGH (BGH, Urt. vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22) hat dieser entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der Kolleginnen und Kollegen als "freie Mitarbeiter" beschäftigt, deren Tätigkeit aber so steuert und kontrolliert, dass sich das Rechtsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV darstellt, sich wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträgen) strafbar macht.
Diese Entscheidung gilt prinzipiell für alle Tätigkeiten, die vermeintlich "selbständig" für einen Dienstgeber ausgeübt werden, wenn dieser seine "freien Mitarbeiter" quasi so behandelt wie Arbeitnehmer. Unabhängig von den ohnehin schon herausfordernden Schwierigkeiten, die sich in solchen Fällen auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen (Rück-) Abwicklung ergeben, ist die hier möglicherweise hinzukommende Strafbarkeit nicht zu unterschätzen.
MdC