Eingruppierung von Erzieherinnen in einer KiTa

In einem aktuellen Verfahren vor dem hessischen Landesarbietsgericht (Beschluss v. 5.08.2025, Az 4 TaBV 113/24) ging es um die Frage, ob Erzieher/-innen einen Anspruch auf eine Vergütung nach TVöD S8a oder S8b SUE (VKA) haben. Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob in der betroffenen KiTa ein "erhöhter Förderbedarf" bestand.

Der Begriff „erhöhter Förderbedarf“ nach der Protokollerklärung Nr. 6 g zu Abschnitt XXIV der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) ist nicht anhand der Kriterien einer Landesförderung für Tageseinrichtungen (hier: § 32 Abs. 4 HKJGB) auszulegen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhöhter Förderbedarf“ in einem Tätigkeitsbeispiel erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ gemäß Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA). Eine Tätigkeit in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf nach der Protokollerklärung Nr. 6 g liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Tageseinrichtung aufgrund eines bestimmten Anteils (hier: 22 %) an Kindern, in deren Familien vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder die aus Familien stammen, für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Träger der Tageseinrichtung erbracht werden oder bis zu einer Freistellung von Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden, eine Landesförderung erhält bzw. ein Mitarbeiter in einer Gruppe tätig ist, in welcher die Förderungsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 HKJGB vorliegen. Ein „erhöhter Förderbedarf“ besteht bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist.

Die Erzieherinnen hatten deshalb in diesem Fall keinen Anspruch auf die begehrte Eingrupperung gemäß VKA SUE 8b.

 

Berlin, 11.11.2025 MdC

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