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Verlängerte Kündigungsfristen gelten nicht für Hausangestellte

Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. So entschied das BAG mit Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 660/19.

 

23.08.2020 MdC

Mindestlohn bei Rund-um-die-Uhr-Pflege

Für eine umfassende häusliche Betreuung ("RuDu-Pflege") sind täglich 21 Stunden mit dem Mindestlohn zu vergüten. Die Entscheidung vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg  (Urt. v. 17.8.2020, Az. 21 Sa 1900/19) ist noch nicht als Volltext verfügbar, daher werden wir dazu erst später weiter ausführen. Bedeutung könnte die Entscheidung insbesondere für die familienähnlichen Wohnformen bekommen.

23.08.2020 MdC

 

Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung

Beruht eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten bereits durch eine Abmahnung  beeinflusst werden kann. Sowohl eine ordentliche als auch eine  außerordentliche (verhaltnesbedingte) Kündigung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Auflösend bedingter Arbeitsvertrag und die Befristungskontrollklage

Die 3-wöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich erst mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Der auflösend bedingte Arbeitsvertrag endet dann frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Die Klagefrist wird daher erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung endet, in Gang gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der 2-Wochenfrist eingetreten ist.

BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19

23.08.2020 MdC

 

BFH zur Vergütung von Geschäftsführern

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat sich zur Angemesseneheit von Geschäftsführergehältern in gemeinnützigen Organisationen geäußert.

Mit Urteil vom 12.03.2020 (veröffentlicht 20.08.2020 unter Az: V R 5/17V R 5/17) hat der BFH entschieden, dass eine Mittelfehlverwendung vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt.

Nach Auffassung des BFH ist dabei ein sog. Fremdvergleich erforderlich um festzustellen, ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen (z.B. die "BBE-Studie")  herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist dabei NICHT vorzunehmen. Da sich der Bereich des Angemessenen zudem auf eine Bandbreite von Vergütungen erstreckt, sind zudem nur Vregütungen unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen.

Klargestellt wurde auch, dass eine nur geringe Überschreitung der Angemessenheit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet, da dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.

Mit dieser ausgesprochen erfreulichen Entscheidung wurde nun deutlich herausgearbeitet, dass Geschäftsführer von gemeinnützigen Unternehmen keine "zweite Klasse" bilden, sondern gleichwertig mit Geschäftsführern  "normalen" Wirtschaftsunternehmen zu stellen sind.

Im hier entschiedenen Fall lagen die Vergütungen im Übrigen im bis zu mehrfach sechsstelligen Bereich.

23.08.2020 MdC

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