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Diebstahl rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung

Das musste eine Arbeitegber feststellen, der einen Mitarbeiter außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich auf Grund eines (geringfügigen) Lebensmitteldiebstahls gekündigt hatte.

Die außerordentliche Kündigung sei nicht wirksam, da es einer vorhergehenden Abmahnung bedurft hätte, so das hessische LAG in seiner Entscheidung  vom 04.11.2022 (Az 10 Sa 778/22).

Die Begründung liefert das Gericht bereits im Leitsatz der Entscheidung:

1. Eine Abmahnung ist bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer bei einer unklaren Weisungslage annehmen durfte, es sei gestattet, bei einer Firmenfeier übrig gebliebene Lebensmittel mit nach Hause zu nehmen.

2. Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Es ist im Grundsatz anerkannt, dass nicht nur vertragsbezogene Umstände eine Rolle spielen können, sondern auch solche, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dazu kann auch gehören, dass der Arbeitnehmer derzeit ein Adoptionsverfahren betreibt, bei dem im Interesse des Kindeswohls auch die sozialen Verhältnisse der Adoptiveltern eine Rolle spielen.

Da es sich im hier entschiedenen Fall um einen Kleinbetrieb gehandelt hat, ging die ordentliche Kündigung allerdings problemlos durch und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Keine "Rücknahme" einer Kündigung

Im hier entschiedenen Fall vor dem Thüringer LAG ging es um einen Mitarbeiter, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Kurze Zeit später tat ihm seine Entscheidung leid und er erklärte dem Arbeitgeber per Email, dass er die Kündigung "zurückziehe". Darauf ließ sich der Arbeitgeber aber nicht ein. Korrekt, so das LAG.

Die „Rücknahme“ einer Kündigung ist als ein Antrag auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Einen solchen Antrag muss der Vertragspartner, dem gegenüber die Kündigung erklärt worden war, aber nicht annehmen.

 

Pausen in Bereitschaftszeiten

Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht stellen gemäß einer aktuelles Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 13.10.2022 -BVerwG 2 C 7.21) nicht automatisch Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dar. Es bedarf vielmehr bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls der Prüfung, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

Die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer während der Ruhezeiten ggf.  ersetzt werden muss, rechtfertigen eine Nichtanwendung der Pausenregelung jedoch nicht. Zu berücksichtigen als "relevante Umstände" sind die mögliche Auswirkung der Reaktionsfrist, die Häufigkeit, aber auch die Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen
der Ruhepausen, die eine zusätzliche beschränkende Wirkung auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers haben kann, die Zeit frei zu gestalten. Die sich daraus ergebende Ungewissheit kann ihn in Daueralarmbereitschaft versetzen. Die den Ruhepausen immanenten Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sind bei der Gesamtwürdigung dagegen außer Acht zu lassen. 

Das BVerwG hat allerdings noch einmal hervorgehoben, dass alternative Pausenregelungen unter bestimmten Voraussetzungen in Tarifverträgen verhandelt werden können (wie bspw. im Tarif AGVPK).

 

Keine Steuerfreiheit bei intensivpädagogischen Maßnahmen

Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung i.S. des § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung.

So lautet der amtliche Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des BFH (BFH, Urteil vom 30.11.2022 – VIII R 13/19).

Die  in diesem Verfahren unterlegene Klägerin betreute besonders traumatisierte Jugendliche, die in Pflegefamilien, Heimen, Großeinrichtungen oder in geschlossenen Einrichtungen keine Aufnahme mehr finden konnten und diese Formen der Unterbringung, teilweise auch schon die geschlossene Psychiatrie, bereits durchlaufen hatten, jeweils im Rahmen einer intensivpädagogischen Betreuung i.S. des § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Eine (Einkommensteuer-) Steuerfreiheit sah der BFH hier nicht, insbesondere auch nicht auf Grund der Höhe der gezahlten Vergütung.

Die Entscheidung enthält weitere Hinweise zur Steuerfreiheit und deren Abgrenzung zu Leistungen im Rahmen des § 33 bzw. § 34 SGB VIII.

18.02.2023 MdC

Studie zur Fachkräfteentwicklung veröffentlicht

Das BMAS hat seine in Auftrag gegebene Studie zur "Langfristprojektion des Fachkräftebedarfs in Deutschland" veröffentlicht. Den größten Fachkräftebedarf haben demnach bis 2030 bzw. 2040 die Bereiche "Erziehung und Unterricht", "Heime und Sozialwesen" sowie das Gesundheitswesen. Klar, der demographische Wandel und die Überalterung der Gesellschaft spielen dabei eine große Rolle. Der Fachkräftebedarf wird dadurch aber zahlreiche weitere Auswirkungen auf andere Bereiche haben und auch die Kinder- und Jugendhilfe entsprechend beeinflussen.

16.02.2023

 

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